Seit dem Inkrafttreten der Patientenverfügung am 1. 6. 2006 haben Menschen die Möglichkeit zukünftige medizinische Maßnahmen im Falle einer Erkrankung, in der Einsichts- Urteils- oder Äußerungsunfähigkeit besteht, und beim Sterbevorgang selbst, mitzubestimmen.
Der Gesetzgeber beschreibt, was unter dem Begriff „Patientenverfügung“ zu verstehen ist, folgendermaßen:
„Eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils-oder äußerungsfähig ist „ (§2, Abs.1 PatVG).
Ziel der Patientenverfügung ist es die Würde und Selbstbestimmung des Menschen in seiner letzten Lebensphase zu erhalten. Eine derartige Willenserklärung setzt eine ausführliche medizinische Beratung voraus.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen der beachtlichen und der verbindlichen Patientenverfügung:
Beachtliche Patientenverfügung:
In dieser legt der Patient gemeinsam mit dem Arzt eine Leitlinie für das Handeln im Ernstfall fest.
Sie muß in Zukunft von Ärzten als ausdrücklich dokumentierter Wille eines nicht mehr kommunikationsfähigen Patienten beachtet werden, jedoch ist ihr nicht zwingend Folge zu leisten.
Je klarer und konkreter der Patientenwille formuliert ist, desto einfacher wird es für die behandelnden Ärzte sein, dem Wunsch des Patienten zu entsprechen
Sie bedarf keiner notariellen Beglaubigung und muß nicht alle 5 Jahre erneuert werden.
Vom Dachverband HOSPIZ ÖSTERREICH wird diese Form der Patientenverfügung empfohlen!
Verbindliche Patientenverfügung:
Sie erfordert eine notarielle Beglaubigung und eine vorangegangene ärztliche Aufklärung.
Sie muß alle 5 Jahre erneuert werden. Allen darin beschriebenen Maßnahmen ist zwingend Folge zu leisten.
Es ist zu bedenken, dass die Verbindlichkeit in manchen unvorhersehbaren Situationen auch zum Nachteil des Patienten sein kann. Grundsätzlich ist eine Patientenverfügung jederzeit auch mündlich, bzw. durch Zeichen oder Gesten, widerrufbar.